
Einen Beruf durch Praktika oder Hospitanzen kennenzulernen ist oft der erste Schritt in die Ausbildung. Für Geflüchtete ist der Zugang vom Aufenthaltsstatus abhängig. Ein Überblick über die rechtlichen Rahmenbedingungen.
Auch bei Praktika und Hospitanzen müssen rechtliche Vorgaben beachtet werden.
asm e.V.
Beim Zugang zum Ausbildungsmarkt kommt den Praktika eine besonders wichtige Rolle zu. Sie sind einerseits für die Jugendlichen eine gute Möglichkeit, das Arbeitsfeld eines Ausbildungsberufs näher kennenzulernen und ihre Fähigkeiten unter Beweis zu stellen. Und andererseits bieten sie Betrieben die Chance, potenzielle Auszubildende kennenzulernen und ihre Kompetenzen besser einschätzen zu können. Im Rahmen einer Berufsorientierung können darüber hinaus auch Hospitanzen ein Weg für junge Geflüchtete sein, mehr über einen bestimmten Beruf und die Abläufe in Betrieben zu erfahren.
Genau wie der Zugang zur Ausbildung ist auch der Zugang zu Praktika für Geflüchtete abhängig von ihrem Aufenthaltsstatus. Zudem unterscheiden sich die Zugangsvoraussetzungen je nachdem, was für ein Praktikum die/der Geflüchtete absolvieren möchte. Unterschieden werden muss zwischen einem Schulpraktikum, einem Pflichtpraktikum, einem Praktikum zur Berufsorientierung und einem ausbildungsbegleitenden Praktikum.
Praktika, die im Rahmen der Erfüllung der (Berufs-)Schulpflicht gemacht werden, gelten nicht als Beschäftigung. Geflüchtete, die schulpflichtig sind und im Rahmen ihres Schulbesuchs ein Schulpraktikum absolvieren, benötigen daher unabhängig von ihrem Aufenthaltsstatus keine Beschäftigungserlaubnis der Ausländerbehörde.
Es handelt sich um ein Pflichtpraktikum, wenn das Praktikum
geleistet wird. Als Pflichtpraktikum gilt auch ein Praktikum, das laut des Bescheids der zuständigen Anerkennungsstelle für die Anerkennung eines ausländischen Berufsabschlusses erforderlich ist.
Es handelt sich um ein Praktikum zur Berufsorientierung, wenn
Es handelt sich um ein ausbildungsbegleitendes Praktikum, wenn
Geflüchtete mit Aufenthaltsgestattung haben grundsätzlich nach einer Wartezeit von drei Monaten Aufenthalt in Deutschland Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt. Kein Arbeitsmarktzugang besteht außerdem für die Zeit der Dauer der Verpflichtung, in einer Erstaufnahmeeinrichtung zu wohnen, unabhängig von ihrer Dauer. Die Zeit des Aufenthaltes in einer Erstaufnahmeeinrichtung, während der kein Zugang zum Ausbildungsmarkt besteht, wird auf die dreimonatige Wartezeit angerechnet. Die Wartefrist gilt grundsätzlich ab Ausstellung des Ankunftsnachweises, nicht erst ab der förmlichen Stellung des Asylantrags. Geflüchtete mit einer Aufenthaltsgestattung benötigen für Pflichtpraktika, Praktika zur Berufsorientierung oder freiwillige ausbildungsbegleitende Praktika die Erlaubnis der Ausländerbehörde. Wenn Praktika zur Berufsorientierung oder freiwillige ausbildungsbegleitende Praktika mehr als drei Monate dauern, ist auch die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nötig. Für die Zustimmung prüft die Bundesagentur für Arbeit, ob die Arbeitsbedingungen nicht ungünstiger sind als bei vergleichbaren inländischen Arbeitnehmern und ob keine bevorrechtigten Arbeitnehmer zur Verfügung stehen (Vorrangprüfung). Die Vorrangprüfung erfolgt nicht, wenn die Beschäftigung in einem Agenturbezirk der Bundesagentur für Arbeit ausgeübt werden soll, in dem befristet für einen Zeitraum von drei Jahren auf die Vorrangprüfung verzichtet wird.
Geflüchtete mit einer Aufenthaltserlaubnis können ohne Einschränkung ein Pflichtpraktikum, ein Praktikum zur Berufsorientierung oder ein freiwilliges ausbildungsbegleitendes Praktikum machen.
Geflüchtete mit einer Duldung benötigen für Pflichtpraktika, Praktika zur Berufsorientierung oder freiwillige ausbildungsbegleitende Praktika die Erlaubnis der Ausländerbehörde. Wenn Praktika zur Berufsorientierung oder freiwillige ausbildungsbegleitende Praktika länger als drei Monaten dauern, ist auch die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich. Für die Zustimmung prüft die Bundesagentur für Arbeit, ob die Arbeitsbedingungen nicht ungünstiger sind als bei vergleichbaren inländischen Arbeitnehmern und ob keine bevorrechtigten Arbeitnehmer zur Verfügung stehen (Vorrangprüfung). Die Vorrangprüfung erfolgt nicht, wenn die Beschäftigung in einem Agenturbezirk der Bundesagentur für Arbeit ausgeübt werden soll, in dem befristet für einen Zeitraum von drei Jahren auf die Vorrangprüfung verzichtet wird.
Für diese längeren Praktika gilt zudem auch für Geduldete eine Wartefrist von drei Monaten Aufenthalt in Deutschland.
Für Praktika, die im Rahmen von Fördermaßnahmen wie z.B. einer Einstiegsqualifizierung (§ 54a SGB III) oder einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme (§ 51 SGB III) absolviert werden, gelten gesonderte Zugangsvoraussetzungen. Sie werden im Abschnitt zu den Förderinstrumenten näher erläutert.
Geflüchtete, die für die Aufnahme eines Praktikums eine Erlaubnis benötigen, beantragen diese bei der für sie zuständigen Ausländerbehörde. Die Erlaubnis wird immer für ein ganz bestimmtes Praktikum erteilt – sie kann also erst beantragt werden, wenn die Suche nach einem Praktikumsplatz abgeschlossen ist. Die Ausländerbehörde entscheidet dann im jeweiligen Einzelfall, ob eine Genehmigung erteilt wird und holt in einem behördeninternen Verfahren die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ein, soweit diese erforderlich ist.
Das Ziel einer Hospitanz ist es, als „Gast“ mehr über einen Beruf beziehungsweise einen Betrieb zu erfahren. Eine Hospitantin oder ein Hospitant darf dabei nur beobachten. Sie oder er kann zuschauen, wie die Arbeitsprozesse in einem Betrieb funktionieren und welche Tätigkeiten dabei im Einzelnen ausgeführt werden. In Gesprächen können diese Beobachtungen vertieft werden. Allerdings darf die Hospitantin bzw. der Hospitant nicht selbst aktiv werden und zum Beispiel einzelne Tätigkeiten probeweise ausführen.
Eine Hospitanz stellt deshalb keine Beschäftigung dar. Geflüchtete dürfen daher unabhängig von ihrem Aufenthaltsstatus sofort und ohne Einschränkungen bzw. eine Erlaubnis der Ausländerbehörde in einem Betrieb hospitieren.
JOBSTARTER
DIHK-Leitfaden: „Integration von Flüchtlingen in Ausbildung und Beschäftigung“
Die umfassende Broschüre des Deutschen Industrie- und Handelskammertages ist in acht Kapitel unterteilt. Sie umfassen grundlegende rechtliche Informationen, Beschäftigungsmöglichkeiten, Ausbildungs- und Fördermöglichkeiten, Praktika, Anerkennung von Abschlüssen, Spracherwerb, die Integration vor Ort sowie mögliche Unterstützungsmöglichkeiten durch die IHK-Organisation.
Broschüre: „Praktika und betriebliche Tätigkeiten für Asylbewerber und geduldete Personen“
Die Publikation der Bundesagentur für Arbeit beschreibt die verschiedenen Arten von Praktika und erläutert die rechtlichen Rahmenbedingungen für Praktika und Hospitationen von Asylbewerbern und Geduldeten.
Als Arbeitshilfe für Unternehmen, Arbeitsverwaltung und Beratungsstellen stellt die Publikation des Caritasverbands für die Diözese Osnabrück e.V. alle wichtigen Informationen zu den Rahmenbedingungen von Praktika und ähnlichen betrieblichen Tätigkeiten für Asylsuchende und geduldete Ausländer/-innen zur Verfügung.